EGS Reglement

Reglement

Die Stiftung bezweckt die Förderung und Unterstützung der naturwissenschaftlichen Forschung im weitesten Sinn einerseits, und solcher mit spezifisch biochemischer Fragestellung andererseits. Sie stellt zu diesem Zweck Mittel zur Verfügung, die Forschern naturwissenschaftlicher Richtung die Bearbeitung solcher Projekte ermöglichen sollen.

Die unterstützten Projekte sollen für die Region Basel von besonderer Bedeutung sein. Berücksichtigt werden deshalb Gesuche, die von qualifizierten Forschern der Regio gestellt werden. Dazu gehören auch motivierte junge Forscher (Schüler oder Schülergruppen) sowie Bewerber, die keiner akademischen Institution angeschlossen sind.

Bewerbungen sind an den Präsidenten des Stiftungsrates zu richten. Gesuche müssen vor dem 15. April oder dem 15. Oktober beim Stiftungspräsidenten eintreffen. Kleinprojekte (max. Fr. 1000.--) können auch zwischen diesen Terminen behandelt werden. Gesuche sind wenn immer möglich auf elektronischem Wege einzureichen (stiftung.egs@ngib.ch).

Ein Gesuch muss enthalten

Formular Gesuch um Unterstützung eines Projekts:

- Zum Herunterladen in der gleichlautenden Rubrik (siehe Navigationsleiste links)

Wissenschaftliche Angaben:

- Zielsetzung und Bedeutung der geplanten Arbeiten

- Darstellung des Standes der Forschung, darin eingeschlossen allenfalls eigene Arbeiten

- die für die eigenen Untersuchungen in Aussicht genommenen Methoden

Administrative Angaben:

- detaillierte Aufstellung der Verwendung der beantragten Mittel (Anschaffungen, Verbrauchsmaterialien, Exkursionsspesen, Gehälter etc.)

- vorhandene Mittel, Einrichtungen und Räumlichkeiten, inklusive die von anderer Seite geleisteten oder anderswo beantragten Beiträge

Die Unterstützung durch die Stiftung beschränkt sich in der Regel auf ein Jahr, kann aber in Ausnahmefällen verlängert werden. Die Antragsteller verpflichten sich, dem Präsidenten unaufgefordert einen jährlichen Bericht zu unterbreiten, die Unterstützung durch die Stiftung in Veröffentlichungen zu erwähnen, und dem Präsidenten mindestens einen Sonderdruck zuzustellen.

Im übrigen sind die Antragsteller in Bezug auf weitere Verwendung von Ergebnissen ihrer Tätigkeit gegenüber völlig frei. Das Publikationsrecht ist in keiner Weise eingeschränkt.